Jugendordnung
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr und die Jugendwarte sowie die Jugendratsmitglieder bilden die Vereinsjugend im SV 47/63 Stockum e. V.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.
§ 3 Organe
Organe der Vereinsjugend sind
- die Jugendvollversammlung,
- der Jugendausschuss,
- der Jugendrat, bestehend aus einem Jugendwart und 2 Jugendvertretern.
§ 4 Jugendvollversammlung
4.1. Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie findet jährlich mindestens einmal statt. Zu ihr ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. In den Jahren, in denen eine Vereinsmitgliederversammlung stattfindet, ist die Jugendvollversammlung vier bis acht Wochen vor dieser durchzuführen.
4.2. Aufgaben:
4.2.1. Bericht des Jugendrates;
4.2.2. Kassenbericht;
4.2.3. Entlastung der Mitglieder des Jugendrates;
4.2.4. Wahl der Mitglieder des Jugendrates;
4.2.5. Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit im Verein;
4.2.6. Diskussion und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4.3. Wahlperiode und Wahlverfahren:
Die Mitglieder des Jugendrates werden auf zwei Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
4.4. Stimm- und Wahlberechtigung:
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß § 1 dieser Jugendordnung, soweit sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
4.5. Anträge:
Anträge an die Jugendvollversammlung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern, allen Organen und Abteilungen der Vereinsjugend gestellt werden.<
§ 5 Jugendausschuss
5.1. Zusammensetzung:
Dem Jugendausschuss gehören an:
a) die Mitglieder des Jugendrates;
b) die Abteilungsjugendwarte/innen;
c) die Abteilungsjugendvertreter/innen;
5.2. Aufgaben:
- Beratung und Beschlussfassung des Jugendetats;
- Nachberufung ausgeschiedener Mitglieder des Jugendrates;
- Führung der Jugendkasse;
- Einsetzung von Kommissionen für zeitlich begrenzte Aufgaben;
- Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit ein schließlich der Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Gesamtverein;
- Umsetzung von Beschlüssen der Jugendvollversammlung;
- Planung von Aktivitäten der Vereinsjugend;
- Koordination der Jugendarbeit in den Abteilungen;
- Bestätigung der Abteilungsjugendordnungen;
- Gewinnung von weiteren Mitarbeitern/innen für die Jugendarbeit.
5.3. Zusätzliche Mitarbeiter/innen:
Der Jugendausschuss hat die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen abweichend von der Jugendordnung weitere Ausschussmitglieder zu berufen.
§ 6 Jugendrat
6.1. Dem Jugendrat gehören an:
a) der oder die Jugendwart/in;
b) der oder die Jugendvertreter/in;
Vereinsjugendvertreterin und Vereinsjugendvertreter dürfen bei ihrer Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6.2. Aufgaben:
- Vertretung des Jugendwartes im Präsidium;
- Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein;
- Vertretung der Vereinsjugend außerhalb des Vereines, insbesondere bei Sportkreisjugend
oder Stadt- und Kreisjugendring;
- Beantragung von Zuschüssen für die Vereinsjugendarbeit;
- Qualifizierung der Jugendmitarbeiter/ innen durch Bekanntgabe von Weiterbildungsmaßnahmen;
- Planung von Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen;
- Sicherstellung des Informationsflusses an die Vereinsjugendmitarbeiter/innen;
- Sicherstellung des Informationsflusses zwischen den Jugendmitarbeitern/ Jugendmitarbeiterinnen;
- Behandlung bzw. Delegation von Aufgaben und Fragen, die nicht zweifelsfrei einem anderen Organ zugeordnet werden können.
6.3. Arbeitsweise;
- der oder die Jugendwart/in leitet die Sitzungen des Jugendausschusses und lädt dazu ein. Die Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt;
- bei Bedarf können zu den Sitzungen des Jugendausschusses zur Beratung zusätzlich weitere Personen eingeladen werden.
§ 7 Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein
Der oder die Jugendwart/in, Jugendvertreterin und/oder Jugendvertreter vertreten die Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Vereinsvorstand.
§ 8 Abteilungsjugenden
Die Abteilungsjugenden sind durch den oder die Abteilungsjugendwarte/in, die Abteilungsjugendvertreterin und den Abteilungsjugendvertreter im Jugendausschuss mit Sitz und Stimme vertreten. Sie sollen sich eine eigene Abteilungsjugendordnung geben, die sich an der jeweils gültigen Vereinsjugendordnung orientiert und vom Jugendausschuss zu bestätigen ist.
§ 9 Jugendkasse
9.1. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt.
9.2. Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen.
9.3. Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr direkt zufließenden Jugendfördermitteln. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
9.4. Die Jugendkasse ist jährlich mindestens einmal von den vom Gesamtverein gewählten Kassenprüfern/Kassenprüferinnen zu prüfen.
§ 10 Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.





